des „Appelköppe – Streuobstinitiative Nord-West e.V.“
(01.04.22)
§1 NAME UND SITZ DES VEREINS
Der Verein führt den Namen "Appelköppe – Streuobstinitiative Nord-West e.V.". Er hat seinen Sitz in Oldenburg (Oldb.). Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz „e.V.“. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 VEREINSZWECK
1. Zweck ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder sowie der Klimaschutz. In den Bereichen Natur- und Klimaschutz sowie Landschaftspflege ist Bildungsarbeit ein weiterer Zweck des Vereins.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Förderung des Natur- und Klimaschutzbewusstseins bei der Bevölkerung durch Informations- und Bildungsarbeit sowie Aktivitäten und Projekte rund um den Streuobstbau.
- Förderung der Pflanzung und Pflege von Obstbäumen. Die Pacht oder der Erwerb von Streuobstwiesen oder Flächen, die zur Erfüllung der Vereinszwecke nötig sind.
- Mähen und Entbuschen der überlassenen oder gepachteten Grundstücke
- Ernten der Früchte
- Organisation von Schnittkursen und anderen, generationsübergreifenden Bildungsangeboten zum Thema Streuobstwiesen, Biodiversität und alte Obstsorten
- Förderung des Klimaschutzes durch Neupflanzung von Obstbäumen
- Öffentlichkeitsarbeit zur Erhaltung des Lebensraumes Streuobstwiesen und -äcker
- Erfassung und Bewertung der Streuobstwiesenbestände und der Aufbau einer Datenbank
- Förderung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustausches von Naturschützern, Besitzern von Streuobstwiesen und -äckern sowie natürlichen und juristischen Personen, die an der Erhaltung und Pflege der Streuobstbestände interessiert sind – in Deutschland, Europa und weltweit
- Förderung der regionalen und kulturellen Identität und der Verbundenheit der Bevölkerung mit ihrer Heimat
Dafür sind Möglichkeiten öffentlicher Förderung zu akquirieren und zu nutzen. Der Verein ist den Prinzipien der Demokratie und der Nachhaltigkeit verpflichtet.
§10 VORSTAND
- Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
- Der Vorstand besteht aus bis zu fünf Mitgliedern: dem/r Vorsitzenden, dem/r Schriftführer/in, dem/r Schatzmeister/in und bis zu zwei weiteren Mitgliedern, darunter dem/r stellvertretenden Vorsitzenden. Vertretungs- und zeichnungsberechtigt sind zwei Vorstandsmitglieder zusammen. Alle vereinszweckrelevanten Vorgänge sind allen Vorstandsmitgliedern zeitnah zur Kenntnis zu geben.
- Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Wahlzeit aus, so soll es durch Nachwahl für den Rest der Wahlzeit ersetzt werden.
- Mindestens zweimal im Jahr findet eine Sitzung des Vorstandes statt. Sie wird durch den Vorsitzenden oder seine/n Stellvertreter/in einberufen und von diesem geleitet. Beschlüsse des Vorstands werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder des sitzungsleitenden Vorstandsmitglieds den Ausschlag. In Eilfällen können außerhalb der Vorstandssitzungen Beschlüsse schriftlich bzw. per E-Mail im Umlaufverfahren gefasst werden.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zu seiner Sitzung zwei Wochen vorher schriftlich bzw. per E-Mail eingeladen worden ist und mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. In begründeten Ausnahmefällen kann die Einladungsfrist abgekürzt werden.
- Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Protokollführer und dem Vorsitzenden bzw. im Falle seiner Verhinderung von einem Vorstandsmitglied unterschrieben sein muss. Das Protokoll wird jedem Mitglied des Vorstands unaufgefordert schriftlich oder per E-Mail zugesandt.
- Sofern mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen, ist eine außerordentliche Vorstandssitzung einzuberufen. § 10 Abs. 5 gilt entsprechend.
§11 AUFGABEN DES VORSTAND
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung.
- Der Vorstand bereitet die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vor und vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand beschließt in allen Fragen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliederversammlung fallen.
- Der Vorstand kann eine/n hauptamtliche/n Geschäftsführer/in und weiteres hauptamtliches Personal bestellen und entlassen.
- Der Vorstand kann eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Prüfung des jährlichen Haushalts beauftragen.
§12 VERTRETUNG DES VEREIN
Je zwei Mitglieder des Vorstands (§10) vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
§13 SATZUNGSÄNDERUNG
- Für Satzungsänderung ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung hingewiesen wurde.
- Redaktionelle Satzungsänderungen oder Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§14 AUFLÖSUNG DES VEREIN UND VERMÖGENSBINDUNG
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck in einer Frist von einem Monat einzuberufenden Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der Mitglieder erforderlich. Schriftliche Stimmausübung ist zulässig.
- Bei Aufhebung oder Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
- Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§15 BETEILIGUNG AN UND GRÜNDUNG NEUER GESELLSCHAFTEN
- Der Verein kann sich an Gesellschaften, Vereinen und Einrichtungen mit gleicher oder ähnlicher Zweckbestimmung beteiligen oder neue Gesellschaften gründen, soweit dadurch die vom Verein verfolgten gemeinnützigen Zwecke nicht beeinträchtigt werden.
- Der Vorstand ist verpflichtet, über die wirtschaftlichen Verhältnisse eingegangener Beteiligungen und neu gegründeter Gesellschaften jährlich auf der Mitgliederversammlung zu berichten.
§16 BEURKUNDEN VON BESCHLÜSSEN
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der/ dem Sitzungsleiter/in und dem/der Protokollführerin zu unterzeichnen ist.